Trinkwassergebühr

Trinkwasser

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Gebührenpflichtig sind alle Kunden, welche ihr Trinkwasser aus den bestehenden oder noch zu errichtenden Wasserleitungen im Sinne des Artikels 9, Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. Nr. 8/2002 beziehen.

Für die Lieferung von Trinkwasser wird ein Liefervertrag zwischen Betreiber und Kunden abgeschlossen.

Der Vertrag wird in Form einer Privaturkunde abgefasst und vom Betreiber (gesetzlicher Vertreter) oder im Auftrag der Gemeinde vom zuständigen Beamten unterschrieben.

Die Trinkwassergebühr wird jährlich berechnet und zwar laut Ablesung des Wasserzählers.

Datei herunterladen: PDFVerordnung über den öffentlichen Trinkwasserversorgungsdienst

01.12.2022

DEU