Eröffnung eines Betriebes (Bar, Jausenstation, Restaurant, Hotel) / Zeitweilige Schließung / Auflassung der Tätigkeit
Die Eröffnung eines gastgewerblichen Betriebes ist über das Frontoffices des digitalen Einheitsschalters (SUAP) zu machen. Die Meldung muss spätestens am Tag der Eröffnung gemacht werden! Rückwirkende Meldungen sind nicht gültig!
Die Grüne Nummer des SUAP Call-Center-Dienstes lautet 800 090 386 und ist ab dem 20. Mai 2019 von Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr erreichbar.
Die zeitweilige Schließung muss mittels zertifizierter Email (PEC-Mail: latsch.laces@legalmail.it) gemacht werden. Die Meldung muss mindestens 7 Tage vor Beginn der Schließung mitgeteilt werden.
Die Auflassung der Tätigkeit muss ebenfalls über das Frontoffices des digitalen Einheitsschalters (SUAP) gemacht werden. Die Meldung der Auflassung darf rückwirkend für maximal 30 Tage gemacht werden.
Meldung einer Feier mit geladenen Gästen
Die Speise- sowie die Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Restaurant dürfen anlässlich einer Feier mit geladenen Gästen eine zusätzliche Öffnungszeit einplanen; diese muss jedoch fünf Tage vor dem betreffenden Tag dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Bei Eintritt der Allgemeinen Sperrstunde muss der Gastbetrieb für die Öffentlichkeit geschlossen werden.
verbotene Spiele
Die Quästur Bozen hat den Gemeinden ein Rundschreiben betreffend das Verzeichnis der verbotenen Spiele übermittelt. Billard- und Spielsäle sowie Gastbetriebe, einschließlich private Klubs, welche zum Einbau eines oder mehrerer Spielgeräte ermächtigt wurden und/oder in welche Spiele ohne Geräte bzw. Kartenspiele gespielt werden, müssen die Tabelle der verbotenen Spiele aufhängen.
Die vidimierten Tabellen der verbotenen Spiele des Quästors und des Landeshauptmannes sind in jedem Spielsaal oder Gastbetrieb in welchem gespielt wird, im betreffenden Lokal gut sichtbar auszuhängen.
Hier können Sie in das Rundschreiben der Quästur Einsicht nehmen.