Neuerungen Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) 2023

Steuern

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Mit dem Landesgesetz vom 20. April 2022, Nr. 3 „Leerstandsregelung und andere Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“, wurden unter anderem Bestimmungen, die das leistbare Wohnen fördern sollen, eingeführt.
Hierbei wird zwischen Gemeinden mit und ohne Wohnungsnot unterschieden; die Gemeinde Latsch wurde von der Landesregierung als Gemeinde ohne Wohnungsnot eingestuft.

Am 27.12.2022 wurden mit Beschluss des Gemeinderates die neue GIS-Verordnung  und die Hebesätze für das Jahr 2023 genehmigt; beide Beschlüsse wurden mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 12 bzw. Nr. 13 vom 27.02.2023 abgeändert.


Wichtigste Neuerungen - Steuererleichterungen:

Auszug aus der Verordnung - Art. 1, Abs. 1
"Steuererleichterungen"
Hebesatz
a. Wohnungen, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.  Die Steuererleichterung wird nicht auf Gebäude der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 angewandt. Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer Kopie des registrierten unentgeltlichen Leihvertrages oder einer diesbezüglichen Ersatzerklärung im Falle des mündlich abgeschlossenen kostenlosen Leihvertrages gemäß Artikel 7 Absatz 1 gegenständlicher Verordnung. 0,63%

b. Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der/die Mieter/in dort seinen/ihren Wohnsitz und seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer Kopie des registrierten Mietvertrages oder der Verlängerung desselben gemäß Artikel 7 Absatz 1 gegenständlicher Verordnung.

0,63%


Der Gemeinderat hat beschlossen, ab dem Jahr 2023 den im Artikel 9 Absatz 4-quater des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Auslastungsgrad in der Höhe von 20 % (min. 20% - max. 50%) festzulegen.

31.01.2023

DEU