Agentur für Wohnbauaufsicht (AWA) - Informationen zu den konventionierten Wohnungen

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Bild von OleksandrPidvalnyi / Pixabay

Was versteht man unter konventioniertem Wohnbau?

Das Hauptziel des konventionierten Wohnbaus ist es, ausreichend Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu gewährleisten.

Bürger, die eine konventionierte Wohnung bauen, kommen in den Genuss von Vergünstigungen (Befreiung von der Baukostenabgabe), gleichzeitig verpflichten sie sich aber die gesetzlichen vorgesehenen Auflagen einzuhalten (Art. 79 L.G. Nr. 13/1997 in der am 30. Juni 2020 geltenden Fassung).


Voraussetzungen für die Besetzung einer konventionierten Wohnung* (Bindung laut Art. 79 LG Nr. 13/1997)

  • Meldeamtlicher Wohnsitz in Südtirol zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baukonzession
    oder
  • meldeamtlicher Wohnsitz/Arbeitsplatz seit mindestens 5 Jahren in Südtirol
    oder
  • ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag in der Provinz
    oder
  • meldeamtlicher Wohnsitz in Südtirol für mindestens 5 Jahre vor der Abwanderung
    und
  • kein Familienmitglied darf Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sein, die vom Arbeitsplatz oder Wohnsitz aus leicht zu erreichen ist, oder an einer solchen Wohnung das Fruchtgenuss- oder Wohnrecht haben.


Hauptpflichten bei einer konventionierten Wohnung*

  • Besetzung innerhalb eines Jahres ab Benutzungsgenehmigung/Bezugsfertigkeit
  • Verlegung des meldeamtlichen Wohnistzes der Familie innerhalb eines Jahres ab Benutzungsgenehmigung/Bezugsfertigkeit;
  • Mitteilung innerhalb von 30 Tagen an die Gemeinde und an das WOBI falls die Erstbesetzung nicht fristgerecht (1 Jahr) erfolgt
  • Mitteilung innerhalb von 30 Tagen an die Gemeinde, sollte die konventionierte Wohnung frei werden
  • Innerhalb von 6 Monaten ab Freiwerden ist die Immobilie wieder zu besetzen
  • Mitteilung innerhalb von 30 Tagen an die Gemeinde falls die Wiederbesetzung nicht fristgerecht (6 Monate) erfolgt
  • Bei Vermietung darf der Mietzins in den ersten zwanzig Jahren nicht höher als der Landesmietzins sein


Geldbußen*

  • Bei fehlender/nicht fristgerechter Meldung an die Gemeinde und an das Wohnbauinstut WOBI, dass die Erst- bzw. Wiederbesetzung nicht fristgerecht erfolgte: Geldbuße in Höhe von 500,00 €
  • Bei fehlender/nicht fristgerechter Meldung an die Gemeinde, dass die Wohnung frei wurde: Geldbuße in Höhe von 500,00 €
  • Besetzung von nicht berechtigten Personen: Geldbuße in der Höhe des zweieinhalbfachen Landesmietzinses für die Dauer der widerrechtlichen Besetzung.


* Die Texte dienen lediglich der Information und erfüllen keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Verbindlichkeit. Es wird auf den Art. 79 L.G. 13/1997, in der zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung, auf LG 9/2018 und auf die jeweilige „Einseitige Verpflichtungserklärung“ verwiesen.


Agentur für Wohnbauaufsicht
Kanonikus-Michael-Gamper-Str. 1, 39100 Bozen
Tel. +39 0471 41 84 90
Homepage: https://wohnbauaufsicht.provinz.bz.it
E-Mail: awa.ave@provinz.bz.it
Pec-Mail: awa.ave@pec.prov.bz.it 

Agentur für Wohnbauaufsicht - konventionierte Wohnungen und Wohnungen für Ansässige (128 KB) - .PDF

29.03.2023

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