Friedhofsdienst

Der Dienst umfasst die Graböffnung und die Vergabe bzw. Umschreibung von Grabkonzessionen.

 

Anrecht auf Bestattung

Gemäß den Bestimmungen der Totenpolizeiordnung haben folgende Personen Anrecht auf Beisetzung in einem Friedhof im Gemeindegebiet von Latsch:

  • Personen mit Wohnsitz in dieser Gemeinde und Personen mit Wohnsitz in Freiberg (Gemeinde Kastelbell-Tschars);
  • Personen, die im Gemeindegebiet verstorben sind, unabhängig wo diese zu Lebzeiten ansässig waren;
  • Tot- und Fehlgeburten;
  • Personen, die vor der Aufnahme in auswärtigen Pflegestrukturen ihren Wohnsitz in dieser Gemeinde hatten;
  • Personen, die ihren Wohnsitz über einen Zeitraum von 20 Jahren in dieser Gemeinde hatten.

In außerordentlichen Fällen kann der Bürgermeister die Bestattung von Personen, die einen besonderen Bezug zu dieser Gemeinde haben oder sich besondere Verdienste auf sozialem, wissenschaftlichem, künstlerischem oder literarischem Gebiet erworben haben, ermächtigen.

 

Öffnen der Grabstätte

Das Öffnen der Grabstätte ist Aufgabe der Gemeindeverwaltung und wird von den Gemeindearbeitern versehen. Dafür ist es jedoch unbedingt erforderlich, sich mit dem Gemeindevorarbeiter (Handy-Nr.: +39 348 701 33 00 ) in Verbindung zu setzen.

Das Zuschütten der Grabstätte wird dem örtlichen Brauch entsprechend von den Sargträgern erledigt.

Für das Öffnen der Grabstätte ist eine Gebühr geschuldet; im Falle einer Urnenbestattung entfällt dieser Betrag.

siehe Gebühren

 

Friedhofskonzession

Das Steueramt der Gemeinde Latsch stellt nach vorliegenden Antrag eine neue Friedhofskonzession aus bzw. sorgt für die Umschreibung derselben. Die Laufzeit der Friedhofskonzession beträgt 20 Jahre.

Im Falle einer neuen Zuweisung einer Grabstätte ist eine einmalige Gebühr für die Grabkonzession für ein Einzel- oder Familiengrab für die gesamte Laufzeit von 20 Jahren zu entrichten.

 

siehe Feuerbestattung

01.12.2022

DEU